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Entschuldigungsregelung - KURSSTUFE FWG

Friedrich Wöhler Gymnasium
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ENTSCHULDIGUNGSREGELUNGEN
Entschuldigungsfristen
 
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (i. d. R. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, verlangt die Schulbesuchsverordnung (§ 2 Absatz 1 SBVO 2025), dass dies der Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitzuteilen ist. Dies sollte am ersten Fehltag vor Unterrichtsbeginn, spätestens aber am zweiten Tag der Verhinderung erfolgen.
Die Entschuldigung hat schriftlich per Email an das Sekretariat (info@fwg-singen.de) und den Tutor / die Tutorin zu erfolgen (Adresse: Vorname.Nachname@fwg-singen.de). Bei nicht volljährigen Schüler*innen muss die Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten erfolgen.
Diese Regelung gilt insbesondere auch für Tage, an denen eine Leistungserhebung (Klausur, GFS) ansteht – ansonsten sind die Fachlehrer*innen rechtlich dazu verpflichtet die Klausur/GFS mit „ungenügend“ (0 Punkten) zu bewerten (§ 8 Absatz 5 NVO).
Verspätet eingereichte Entschuldigungen und Sammelentschuldigungen können nicht akzeptiert werden!
Ist Ihre Abwesenheit vom Unterricht vorhersehbar, so müssen Sie sich vorher bei Ihrem Tutor/Ihrer Tutorin (bis zu einem Schultag) oder bei der Schulleitung (für längere Abwesenheit und vor oder nach Ferienabschnitten) beurlauben lassen.  
 
 
Umgang mit gehäuften Fehlzeiten

Der Tutor/Die Tutorin hat über das digitale Klassenbuch die Übersicht über alle versäumten / entschuldigten Stunden seines Tutorats. Die Kurslehrer*innen selbst können bei Bedarf überprüfen, ob die Schüler*innen für versäumte Stunden entschuldigt worden sind.
Bei gehäuften (auch entschuldigten) Fehlzeiten informieren die Fachlehrer*innen den/die zuständige Tutor*in, die daraufhin das Gespräch mit den entsprechenden Schüler*innen suchen und ggf. deren Ehrziehungsberechtigte kontaktieren werden. Die Tutor*innen informieren außerdem den / die für die entsprechende Jahrgangsstufe zuständige/n Oberstufenberater*in.
In begründeten Fällen kann außerdem auf das Führen eines Laufzettels und das regelmäßige Abzeichnen des Unterrichtsbesuchs durch die einzelnen Fachlehrkräfte bestanden werden oder eine Attestpflicht durch die Schulleitung verordnet werden (§ 2 Absatz 2 Satz 2 SBVO 2025).
Unentschuldigte Fehlzeiten werden in Ihrem Zeugnis nach jedem Kurshalbjahr entsprechend vermerkt
(„Bei XY liegen xx Schulversäumnisse nach § 1.3 der Schulbesuchsverordnung vor“).

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